Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Wir wahren bei allen Verkäufen im weitesten Maße das Interesse unserer Kunden, machen jedoch im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung folgende Bedingungen zum Vertragsinhalt:
I. Allgemeines
- 1. Nachstehende, dem Käufer zur Kenntnis gebrachten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten durch Auftragserteilung als Vertragsbestandteil. Abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- 2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit sie von uns schriftlich anerkannt sind.
II. Angebote und Lieferfristen
- 1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Angebote, freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs.
- 2. Aufträge und Abmachungen jeder Art haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
- 3. Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit aus eigener Erzeugung. Etwa angegebene Lieferfristen und mengen sind nur annähernd und für den Verkäufer unverbindlich. Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Betriebsstörungen, Laderaum- und Rohstoffmangel, sowie Ereignisse höherer Gewalt berechtigen der Verkäufer zur Hinausschiebung oder Aufhebung übernommener Lieferungsverpflichtungen. Ist ein fester Liefertermin vereinbart, so kommen wir nur durch Setzen einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen in Verzug. Nach Ablauf der 14 Tage kann uns der Käufer eine weitere Nachfrist von 14 Tagen setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann.
- 4. Die dem Angebot u. U. beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, etc. sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt dem Verkäufer vorbehalten; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- 5. Ratschläge und Empfehlungen in unseren Werbungen, Angeboten usw. auch mündlich durch unser Personal, erfolgen nach bestem Wissen und Erfahrungen, jedoch stets unverbindlich.
III. Preise und Nebenkosten
- 1. Sind besondere Preise nicht vereinbart, gelten unsere Listenpreise und die Tariffrachten. Alle Preis- und Frachtangaben erfolgen rein netto. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlichvorgeschriebener Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Frachtangaben erfolgen nach bestem Wissen jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit. Der Berechnung liegt, soweit nicht anders vereinbart, das an der Versandstelle ermittelte Gewicht zugrunde.
- 2. Transportpreise gelten vorbehaltlich der Richtigkeit der zugrunde gelegten Frachtentfernung und Frachttarife. Sie beinhalten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine Anschluss-, Aufstell- und Nebengebühren, desgleichen keine Zuschläge für Umwege. Zwischenzeitliche Frachterhöhungen gehen zu Lasten des Käufers und berechtigen den Verkäufer, ebenso wie Irrtümer in der Frachtermittlung, zur entsprechenden Berichtigung des Frachtpreises.
- 3. Preise für Frachtlieferungen gelten unter Vorbehalt freier zumutbarer Verkehrswege und Verfügbarkeit der Transportmittel. Bei Anlieferung muss die Abladestelle mit direkter Wende- und Abfahrtsmöglichkeit, ohne Umwege, erreichbar sein. Ist die Zufahrt behindert, so hat die Entladung an der Stelle zu erfolgen, bis zu der das Fahrzeug ohne fremde Hilfe ungehindert gelangen und leer wegfahren kann. Die Entladung hat in allen Fällen mit geeigneten Mitteln unverzüglich nach Ankunft durch den Käufer zu erfolgen. Entstehende Frachtzuschläge durch Wartezeiten bei der Entladung gehen zu Käufers Lasten.
IV. Transportbedingungen
- 1. Das Transportrisiko übernimmt der Verkäufer.
- 2. Die Anlieferung erfolgt durch eine beauftragte Spedition nur bis zur Bordsteinkante. Bis 20kg werden die auszuliefernden Waren durch Postversand zugestellt.
- 3. Für Schäden, die durch von uns eingesetzten fremden Transportmitteln verursacht werden, haften wir nicht.
V. Mängelrügen
- 1. Der Verkäufer sichert im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht Lieferung einwandfreier Ware zu. Grundsätzlich ist die gelieferte Ware vor Weiterverarbeitung oder Einbau etc. zu prüfen.
- 2. Mängelrügen jeder Art, insbesondere das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Stückzahldifferenzen, müssen uns spätestens innerhalb von 6 Tagen nach Eingang der Ware beim Käufer oder Besteller per Einschreiben angezeigt werden. Andernfalls gilt die Ware, so wie übersandt, als gebilligt. Ist der Abnehmer kein Vollkaufmann, tritt anstelle der Frist von 6 Tagen eine solche von 18 tagen.
- 3. Mängelrügen für Mängel, die bei Abnahme trotz sorgfältiger Prüfung nicht sofort sichtbar sind, können von Vollkaufleuten nur innerhalb einer Frist von einem Monat erhoben werden. Nur innerhalb dieser Frist haften wir auch für die Eigenschaften des zur Anfertigung verwandten Materials. Nach Ablauf von einem Monat vom Tag der Abnahme an sind Mängelansprüche jeder Art endgültig ausgeschlossen. Bei Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend.
- 4. Verschiedenartigkeiten in Körnung, Abweichung in Farbe und Struktur wie Flecken, Adern, Schattierungen sind Naturgebilde, die nicht zur Beanstandung berechtigen. Muster können nur das allgemeine Aussehen des Steines zeigen und Abweichungen liegen in der Natur des Gesteines und können nicht vermieden werden.
- 5. Fachgerechte Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und das Wiederzusammensetzen sind branchenüblich und können nicht zu Beanstandungen führen.
- 6. Der Käufer ist bei Mängeln zunächst verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Wird die Nachbesserung von uns verweigert, z.B. weil wir den Mangel nicht anerkennen, oder schlagen mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehl, können neben der Nachbesserung auch Wandlung oder Minderung geltend gemacht werden.
- 7. Ein Anspruch auf Nachlieferung mangelfreier Ware und jeder weitere Schadensersatz nach §§ 463 und 480,2 BGB bzw. Vertragsstrafen sowie Schadensersatzansprüche für Mängelfolgeschäden aus einer positiven Vertragsverletzung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die gelieferte Ware kann nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Beförderungsmittel sind grundsätzlich auszuladen.
VI. Zahlung
- 1. Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb 30 tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu erfolgen.
- 2. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer von allen Lieferungsverpflichtungen entbunden. Außerdem bleibt dem Verkäufer vorbehalten, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen LZB-Satz zu berechnen, bzw. ihm selbst entstehende Kreditzinsen zu belasten.
- 3. Bei noch nicht ganz erfüllten Verträgen steht es uns frei die Restlieferung zu verweigern, bis Zahlung erfolgt ist.
- 4. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit bei der Bank des Verkäufers. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers.
- 5. Schecks gelten nicht als Barzahlung, sie werden unter Vorbehalt angenommen.
- 6. Ungünstige Auskünfte über den Käufer sowie Verschlechterung seiner wirtschaftlichen und/oder finanzieller Verhältnisse, berechtigen den Verkäufer, Sicherheitsleistung oder sofortige Zahlung für alle offenen Forderungen und laufende Wechsel ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zu verlangen und/oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Zahlungsverzug.
- 7. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vertragshilfe-, Vergleichs- oder Konkursverfahrens des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. Beanstandungen entbinden nicht von der Zahlungspflicht und am Fälligkeitstag ist mindestens der Betrag zu leisten, der auf den nicht beanstandeten Teil der Lieferung entfällt.
VII. Eigentumsvorbehalt
- 1. Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch bei Lagerung der Ware auf fremden Grundstücken.
- 2. Eigentumsvorbehalt bleibt auch gegenüber dritten Personen bestehen. Bis zum Eigentumsübergang auf den Käufer oder dessen Abnehmer gelten beide als unentgeltliche Verwahrer im Sinne der §§ 688 ff BGB. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und an dritte Personen weiter zu veräußern, wobei ´vom Käufer nachstehende Verpflichtungen übernommen werden. Der Käufer nimmt die Ware für den Verkäufer in Verwahrung. Der Weiterverkauf erfolgt im Auftrag des Verkäufers, wobei der Käufer für den Kaufpreis Bürge und für jeden Schaden haftbar ist. Die durch den Weiterverkauf oder durch den Einbau entstandenen Forderungen gehen ohne weiteres auf den Verkäufer über. Der Käufer zieht die Forderung im Auftrag des Verkäufers ein und hat eingegangene Gelder gesondert aufzubewahren und unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.
- 3. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers dem letzteren die Anschrift der dritten Person zu geben, an die die Ware weiter verkauft worden ist.
- 4. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
- 5. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen weiter verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als das die Ware verarbeitet ist.
- 6. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretungen anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
VIII. Erfüllungsort
- 1. Erfüllungsort für die Lieferung, auch bei vereinbarter Folgelieferung, ist die jeweilige Verladestelle. Der Transport erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Transportversicherung wird nur bei besonderem schriftlichen Auftrag gegen Berechnung der Versicherungskosten gedeckt.
- 2. Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer ist die Lieferung erfüllt und geht die Gefahr auf den Käufer über. Durch die Übernahme wird gleichzeitig bestätigt, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung für die Beförderung der Ladung vorliegt und dass das gesetzlich zulässige Gesamtgewicht des bzw. der Fahrzeuge nicht überschritten wird.
VIX. Gerichtsstand